Zwangsgeldandrohung: Impfpflicht auch für Schulkinder. Das Verwaltungsgericht (VG) Minden hat in einem Eilverfahren entschieden: Die Kriterien des BVerfG zur Masernimpfung u. a. bei Kindergartenkindern sind auch auf Schulkinder übertragbar. Das bedeutet: Die Eltern müssen die Impfung ihrer eine Schule besuchenden Kinder nachweisen.

Der Kreis forderte die Eltern von zwei schulpflichtigen Kindern unter Androhung von Zwangsgeld dazu auf, nachzuweisen, dass ihre Kinder gegen Masern geimpft sind oder aus medizinsichen Gründen nicht dagegen geimpft werden können. Die Eltern hielten die Anordnungen für eine unzulässige Impfpflicht ihrer Kinder. Ihre Eilanträge dagegen blieben jedoch erfolglos.

Die Voraussetzungen des Infektionsschutzgesetzes waren im Fall des VG erfüllt (hier: § 20 Abs. 12 S. 1, Abs. 13 S. 1 IfSG). Die Eingriffe in das Recht der Eltern auf Gesundheitssorge sowie der Erziehung und das Recht auf körperliche Unversehrtheit der Kinder waren gerechtfertigt. Denn die Masernimpfung dient den überragend gewichtigen Rechtsgütern des Grundrechts auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit einer Vielzahl von Personen.

Zwar können Eltern, anders als bei Kindergartenkindern, nicht vermeiden, dass ihre schulpflichtigen Kinder immunisiert werden. Eine Impfung nach den medizinischen Standards dient aber dem Kindeswohl. So hatte es bereits das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Quelle | VG Minden, Beschluss vom 6.11.2023, 7 L 882/23 und 7 L 883/23, Abruf-Nr. 238285