Versicherungsnehmer muss bei Gutachtenauftrag auf Vorschäden hinweisen
Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer bei der Regulierung eines Kasko-Schadens auf ihm bekannte Vorschäden des versicherten Fahrzeugs hinweisen. Diese Obliegenheit besteht auch, wenn der Versicherungsnehmer selbst davon ausgeht, dass ein vollständig fachgerecht reparierter Vorschaden vorliegt. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Bremen entschieden.