Kein Verzicht auf Wartefrist bei notarieller Beurkundung
Die zweiwöchige Überlegungsfrist gem. § 17 Abs.2a BeurkG steht nicht zur Disposition, d.h. Verkäufer und Käufer können nicht auf diese Frist bei der notariellen Beurkundung verzichten. Der Verbraucher soll vor einer sofortigen Beurkundung durch den Notar in den Nachtstunden oder am Wochenende geschützt werden, um nicht überrumpelt zu werden.