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	<title>Schmerzensgeld &#8211; Advocatae Kanzlei Berlin</title>
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	<description>Führende Anwaltskanzlei in Berlin für Familienrecht &#124; Notarin</description>
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	<title>Schmerzensgeld &#8211; Advocatae Kanzlei Berlin</title>
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		<title>Schmerzensgeld bei Geburtskomplikation</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Oct 2023 06:18:31 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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<p>Bei Frühgeburten kann es zu erheblichen medizinischen Komplikationen kommen. Eine enge ärztliche Betreuung ist für das weitere Leben der betroffenen Kinder extrem wichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt einem frühgeborenen Kind ein Schmerzensgeld von 130.000 Euro sowie Schadenersatzansprüche für materielle Schäden zugesprochen.</p>
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									<strong>Erblindung nach Frühgeburt: 130.000 Euro Schmerzensgeld bei Geburtskomplikation.</strong> Bei Frühgeburten kann es zu erheblichen medizinischen Komplikationen kommen. Eine enge ärztliche Betreuung ist für das weitere Leben der betroffenen Kinder extrem wichtig. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt einem frühgeborenen Kind ein Schmerzensgeld von 130.000 Euro sowie Schadenersatzansprüche für materielle Schäden zugesprochen.
<h2>Geburt in der 25. Schwangerschaftswoche</h2>
Das klagende Kind war in der 25. Schwangerschaftswoche geboren worden. Es bestand – wie bei allen Frühgeborenen – ein besonderes Risiko für eine Netzhautablösung. Bis zur Entlassung aus dem Krankenhaus drei Monate nach der Geburt wurde der Kläger regelmäßig augenärztlich untersucht. Bei der Entlassung wurde eine Kontrolle nach drei weiteren Monaten empfohlen. Bereits nach etwa fünf Wochen stellte sich heraus, dass sich eine Netzhautablösung entwickelt hatte. Das rechte Auge ist vollständig erblindet. Auf dem linken Auge hat der Kläger eine hochgradige Sehbehinderung.
<h2>Kontrolluntersuchung zu spät?</h2>
Der Kläger machte geltend, es sei ein Fehler gewesen, eine Kontrolluntersuchung erst drei Monate nach der Krankenhausentlassung zu empfehlen. Das Landgericht (LG) hat die Klage abgewiesen, weil es einen direkten Zusammenhang zwischen dem späten Kontrolltermin und der Netzhautablösung nicht für erwiesen hielt. Das OLG sah dies anders.
<h2>Fehlerhafte Sicherungsaufklärung</h2>
Das OLG: Bei der Empfehlung, das Kind erst in drei Monaten wieder einem Augenarzt vorzustellen, handele es sich um eine fehlerhafte Sicherungsaufklärung. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hätte die gebotene deutlich frühere ärztliche Nachbegutachtung der Netzhaut zu einer weiteren, erfolgreichen Behandlung geführt (z. B. Laserbehandlung). Die Klinik hafte für den entstandenen Schaden.

Das OLG hat dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 130.000 Euro zugesprochen und ist damit deutlich über den Antrag des Klägers hinausgegangen. Dieser hatte den Prozess auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe geführt und nur ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 80.000 Euro verlangt. Das Kind werde sein Leben lang auf Hilfe angewiesen sein. Außerdem schulde die beklagte Klinik Schadenersatz für die materiellen Schäden, die nicht durch die Sozialversicherungsträger übernommen werden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 1.3.2023, 5 U 45/22, PM vom 20.3.2023
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		<title>Keine taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld</title>
		<link>https://advocatae.com/taggenaue-berechnung-von-schmerzensgeld/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 20 Apr 2022 23:36:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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<p>Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Maßgebend für die Höhe von Schmer­zensgeld sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden und dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In erster Linie sind Höhe und Maß der entstandenen Lebens­beeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.</p>
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									<p><strong>Keine taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld bei Verkehrsunfall.</strong> Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt klargestellt: Maßgebend für die Höhe von Schmer­zensgeld sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden und dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten und der Grad des Verschuldens des Schädigers. Dabei geht es nicht um eine isolierte Schau auf einzelne Umstände des Falls, sondern um eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls. In erster Linie sind Höhe und Maß der entstandenen Lebens­beeinträchtigung zu berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Gesamtbetrachtung ist eine einheitliche Entschädigung für das sich insgesamt darbietende Schadensbild festzusetzen, die sich jedoch nicht streng rechnerisch ermitteln lässt.</p><h2>Ein Verkehrsunfall mit Folgen führte zu hohem Schmerzensgeld</h2><p>Der Kläger wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über zwei Jahre verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus; u.a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kläger ist seither zu mindestens 60 Prozent in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Beklagten (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) stand außer Streit.<br />Das Landgericht (LG) hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro zugespro­chen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht (OLG) die Beklagten zu einem Schmerzensgeld von 200.000 Euro verurteilt.</p><h2>Keine rechnerische Lösung</h2><p>Das OLG hatte das Schmerzensgeld nach der Methode der sog. „taggenauen Berechnung“ ermittelt. Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhand­lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.</p><p>Nach der Entscheidung des BGH gilt: Die „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgelds ist abzulehnen. Die schematische Konzentration auf die Anzahl der Tage, die der Kläger auf der Normalstation eines Krankenhauses verbracht hat und die er nach seiner Lebenserwartung mit der dauerhaften Einschränkung voraussichtlich noch wird leben müssen, lässt wesentliche Umstände des konkreten Falles außer Acht. So bleibt unbeachtet, welche Verletzungen der Kläger erlitten hat, wie die Verletzungen behandelt wurden und welches individuelle Leid bei ihm ausgelöst wurde. Gleiches gilt für die Einschränkungen in seiner zukünftigen individuellen Lebensführung. Auch die Anknüpfung an die statistische Größe des durchschnittlichen Einkom­ mens trägt der notwendigen Orientierung an der gerade individuell zu ermittelnden Lebens­ beeinträchtigung des Geschädigten nicht hinreichend Rechnung. Das OLG muss daher erneut über die Höhe des Schmerzensgelds befinden.</p><p>Quelle | BGH, Urteil vom 15.2.2022, VI ZR 937/20, PM 20/22</p><h2>Verkehrsunfall und taggenaue Berechnung von Schmerzensgeld</h2><p>Haben Sie Fragen zum Thema Schmerzensgeld? Oder möchten Sie mehr über die taggenaue Berechnung von Schmerzensgelds erfahren?Dann sollten Sie mit uns sprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. Garantiert. Vereinbaren Sie einfach einen <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Termin zur Erstberatung</a> mit <a href="https://advocatae.com/rechtsanwaeltin-ulrike-silbermann">Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann</a>.</p>								</div>
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		<title>Keine Mitschuld eines 11-jährigen Kindes an einem Unfall</title>
		<link>https://advocatae.com/mitschuld-eines-kindes-an-einem-unfall/</link>
		
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		<pubDate>Wed, 28 Jul 2021 07:06:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schadenersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
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<p>Trifft ein elfjähriges Kind beim Überqueren einer Straße ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einer aktuellen Entscheidung die situationsbedingte Überforderung des Kindes berücksichtigt, eine Gefahrenlage im Straßenverkehr richtig einzuschätzen. </p>
<p>Weitere interessante Beiträge finden Sie auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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									<p><strong>Es geht um die Mitschuld eines Kindes an einem Unfall.</strong> Trifft ein elfjähriges Kind beim Überqueren einer Straße eine Mitschuld an einem Verkehrsunfall? Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einer aktuellen Entscheidung die situationsbedingte Überforderung des Kindes berücksichtigt, eine Gefahrenlage im Straßenverkehr richtig einzuschätzen.</p><p>Die damals 11-jährige Klägerin überquerte als letztes von vier Kindern kurz vor 8:00 Uhr morgens im Dunkeln eine Straße in der Nähe ihrer Schule. Eines der vorausgehenden Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dieser Gruppe näherte sich ein Pkw mit einer Geschwindigkeit von mindestens 55 km/h anstatt erlaubter 50 km/h. Kurz bevor die Klägerin den Bürgersteig erreichte, erfasste sie das Fahrzeug.</p><p>Die Klägerin erlitt durch den Unfall insbesondere einen Beckenbruch, einen Dammriss und eine Mittelgesichtsprellung. Sie wurde mehrtägig stationär behandelt. Sie verlangt von dem Fahrer, der Halterin und der Haftpflichtversicherung des Unfallfahrzeugs ein Schmerzensgeld und die Verpflichtung, für künftige unfallbedingte Schäden aufzukommen. Das Landgericht (LG) Verden hat in erster Instanz ein Mitverschulden der Klägerin angenommen, aufgrund dessen ihre Ansprüche um 25 Prozent gemindert seien.</p><h2>Unangepasste Fahrweise einerseits &#8230;</h2><p>Das OLG Celle hat der Klägerin demgegenüber in vollem Umfang Recht gegeben. Der Autofahrer habe den Unfall jedenfalls ganz überwiegend verschuldet. Ein Fahrzeugführer muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen ausgeschlossen ist. Hier hätte der Fahrer sein Fahrverhalten sofort anpassen müssen, als er die Kinder im Straßenbereich wahrnahm. Darüber hinaus hätte er den Unfall auch verhindern können, wenn er nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte.</p><h2>… aber auch fehlerhaftes Verhalten des Kindes</h2><p>Zwar hatte sich das Kind ebenfalls falsch verhalten. Es hatte nämlich beim Überqueren der Straße den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend beachtet. Nach dem OLG traf es insoweit aber kein Verschulden. Das Gericht sah keine Mitschuld des Kindes an dem Unfall. Kinder, so das OLG, können ohnehin erst ab Vollendung des zehnten Lebensjahrs für Unfälle im Straßenverkehr verantwortlich sein. Hier kam hinzu, dass das nur unwesentlich ältere Kind nachvollziehbar überfordert war, weil es sich schon auf der Straße befand, als es das Fahrzeug wahrnahm, Entfernung und Geschwindigkeit dieses Fahrzeugs auch aufgrund der Dunkelheit falsch einschätzte und reflexhaft die falsche Entscheidung traf, der Gruppe hinterherzulaufen. Der Autofahrer habe sich auch nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten werde.</p><h2>Schwere Langzeitschäden für das Kind, keine Mitschuld</h2><p>Das OLG hat deshalb nicht nur die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin ihren materiellen Schaden vollständig zu ersetzen. Er hat sie auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt, das mit insgesamt 35.000 EUR noch deutlich über den Vorstellungen der Klägerin selbst lag. Die Klägerin hatte schwere Verletzungen und Dauerschäden erlitten, u.a. im Genitalbereich, mit möglichen Risiken auch bei späteren Schwangerschaften. Aufgrund ihres jungen Alters hatte und hat sie noch lange an den Verletzungsfolgen zu tragen. Dies war bei der Schmerzensgeldbemessung bislang nicht berücksichtigt worden.</p><p>Quelle | OLG Celle, Urteil vom 19.5.2021, 14 U 129/20</p><h2>Haben Sie Fragen zur Mitschuld eines Kindes bei einem Unfall?</h2><p>Dann sollten Sie auf jeden Fall mit uns sprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie einfach einen <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Termin zur Erstberatung</a> mit <a href="https://advocatae.com/rechtsanwaeltin-ulrike-silbermann">Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann</a>.</p>								</div>
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		<title>Berechnungsansatz von Hinterbliebenengeld</title>
		<link>https://advocatae.com/berechnungsansatz-von-hinterbliebenengeld/</link>
		
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		<pubDate>Sat, 27 Feb 2021 03:52:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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<p>Mit dem Berechnungsansatz von Hinterbliebenengeld nach einem Verkehrsunfalltod hat sich das Oberlandesgericht Koblenz befasst. Es stellt klar: Hinterbliebenengeld ist kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens, sondern eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, den dieser auslöst.</p>
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									<strong>Beim Berechnungsansatz von Hinterbliebenengeld kommt es auf konkrete gesundheitliche Auswirkungen nicht an</strong>

Mit dem Berechnungsansatz von Hinterbliebenengeld nach einem Verkehrsunfalltod hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz befasst. Es stellt klar: Hinterbliebenengeld ist kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens, sondern eine Entschädigung für die Trauer und das seelische Leid, den dieser auslöst.
<h2>Das war geschehen</h2>
Der Kläger hatte wegen des Unfalltods seines Sohnes den Unfallgegner sowie den Halter und die Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Hinterbliebenen­geld in Anspruch genommen. Dabei hatte er ein hälftiges Mitverschulden seines Sohnes am Zustandekommen des Unfalls eingeräumt. Die Haftpflichtversicherung zahlte unter Berück­sichtigung einer Mitverschuldensquote von 50 Prozent ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 3.750 Euro. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Hinterbliebenengeld sei höher anzusetzen und die Zahlung von weiteren 8.750 Euro geltend gemacht.
<h2>Das entschied die Vorinstanz</h2>
Das Landgericht (LG) sah einen Zahlungsanspruch von lediglich weiteren 750 Euro, mithin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von insgesamt 4.500 Euro (50 Prozent von 9.000 Euro). Hierbei orientierte es sich daran, dass der Gesetzgeber in seiner Kostenschätzung von einer durch­schnittlichen Entschädigung in Höhe von 10.000 Euro ausgegangen sei und bemaß den konkre­ten Betrag ähnlich einem Schmerzensgeld.
<h2>Das entschied das Oberlandesgericht</h2>
Das OLG Koblenz hat diesen Berechnungsansatz bestätigt und eine Berufung des Klägers daher für nicht erfolgversprechend eingeschätzt. Seine Begründung: Was der Verlust eines Menschen für seine Hinterbliebenen bedeutet, kann nicht in Geld bemessen werden. Das Hinterbliebenen­geld ist daher auch kein Ausgleich für den Verlust eines Lebens. Es ist vielmehr eine Entschä­digung für die Trauer und das seelische Leid, die durch den Verlust eines besonders nahe­ stehenden Menschen ausgelöst werden.
<h2>10.000 Euro als Richtschnur für Höhe des Hinterbliebenengeldes</h2>
Für die Höhe des Hinterbliebenengeldes ist weder eine feste Ober­ noch eine feste Untergrenze vorgegeben. Eine Orientierungshilfe bietet jedoch die im Gesetzgebungsverfahren vorgenom­mene Kostenschätzung, bei der ein durchschnittlicher Entschädigungsbetrag von 10.000 Euro zugrunde gelegt wurde. Ausgehend hiervon wird die konkrete Höhe des Hinterbliebenengeldes im Einzelfall nach denselben Grundsätzen bestimmt, die bei der Bemessung eines Schmerzensgeldes, das wegen des Todes eines nahen Angehörigen zu zahlen ist, gelten.
<h2>Schmerzensgeld geht vor</h2>
Es ist aber zu berücksichtigen, dass das Hinterbliebenengeld gegenüber einem Anspruch auf Schmerzensgeld nachrangig ist und die Fälle abdeckt, in denen die Trauer und das seelische Leid bei dem Hinterbliebenen nicht zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung – wie sie Voraussetzung für die Geltendmachung eines Schmerzensgeldes ist – geführt haben. Das Hinterbliebenengeld wird daher im Regelfall nicht die Höhe eines Schmerzensgeldes erreichen.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 31.8.2020, 12 U 870/20; PM vom 13.1.2021
<h2>Haben Sie Fragen zum Thema Hinterbliebenengeld?</h2>
Wenn es um Schmerzensgeld oder Hinterbliebenengeld geht, sollten Sie auf jeden Fall mit uns sprechen. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und setzen uns für Ihre Interessen ein. Vereinbaren Sie einfach einen <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Termin zur Erstberatung</a> mit <a href="https://advocatae.com/rechtsanwaeltin-ulrike-silbermann">Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann</a>.								</div>
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		<title>Ohne Sicherheitsgurt droht ein Mitverschulden</title>
		<link>https://advocatae.com/ohne-sicherheitsgurt-droht-ein-mitverschulden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jan 2020 00:20:08 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
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<p>Wer als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht nutzt, muss sich bei einem vom Fahrer verschuldeten Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verschuldensquote richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.</p>
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									<p><strong>Haftungsrecht: Ohne Sicherheitsgurt droht ein Mitverschulden. Wer als Beifahrer den Sicherheitsgurt nicht nutzt, muss sich bei einem vom Fahrer verschuldeten Unfall ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Verschuldensquote richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall.</strong></p><p>Diese Grundsatzentscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Rostock im Fall eines 16-jährigen Mädchens, die zu zwei Bekannten ins Auto gestiegen war. Nach kurzer Fahrt kam das vom damals 21-jährigen Beklagten geführte Fahrzeug von der Straße ab und kollidierte mit Straßenbäumen. Der Fahrer und das Mädchen erlitten schwere Verletzungen. Der weitere Beifahrer verstarb noch an der Unfallstelle. Das Mädchen erlitt u.a. ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ist seit dem Unfall schwerbehindert. Sie benötigt eine Betreuung rund um die Uhr und besucht eine Einrichtung zur Förderung von behinderten Menschen. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers zahlte ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR.</p><p>Das Mädchen verlangt vom Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000 EUR sowie eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von mindestens 500 EUR monatlich sowie den Ersatz ihres Verdienstausfalls.</p><p>Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme festgestellt, dass das Mädchen als Beifahrerin auf der Rückbank des Fahrzeugs beim Unfall nicht angeschnallt war. Hätte sie den Sicherheitsgurt angelegt, hätte sie einen wesentlichen Teil der Verletzungen nicht erlitten. Das Landgericht hat deshalb das bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR für ausreichend erachtet und die Klage abgewiesen.</p><h2>Welche Kriterien gelten?</h2><p>Vor dem OLG ging es insbesondere um die Rechtsfrage, nach welchen Kriterien das Mitverschulden des Mädchens zu bewerten ist.</p><p>In seinem Grundsatzurteil stellt das OLG fest, dass die geltend gemachten Ansprüche (Schmerzensgeld, monatliche Schmerzensgeldrente, Verdienstausfall ab dem Unfall bis zum fiktiven Renteneintritt und weiterer Schadensersatz), zu 2/3 berechtigt sind. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil ein Schmerzensgeld von 30.000 EUR die Ansprüche erfüllt hätte. Abweichend vom Landgericht hat das OLG nunmehr entschieden, dass die Mitverursachung nicht danach zu bemessen ist, welche unfallbedingten Verletzungen des Mädchens aus dem nicht angelegten Sicherheitsgurt resultieren. Vielmehr müsse in der Gesamtheit betrachtet werden, wie der Schaden entstanden ist. Dabei müssten alle Umstände abgewogen werden. Um eine so zu bildende Mithaftungsquote müssten die Ansprüche dann gekürzt werden.</p><p>Vorliegend hat das OLG die Mitverursachung des Mädchens mit 1/3 bemessen. Der Anteil des Unfallverursachers habe deutlich überwogen. Er habe die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um mehr als 25 Prozent überschritten und eine Kurve geschnitten.</p><h2>Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde</h2><p>Durch das Grundurteil besteht die Möglichkeit, im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde ggf. die Überprüfung durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Da die genauen gesundheitlichen Folgen für die Klägerin und auch ihre Verdienstchancen noch nicht feststehen, wird der Senat weiteren Beweis zu erheben haben. Ein entsprechender Beweisbeschluss, mit dem ein fachärztliches Gutachten beauftragt worden ist, ist ebenfalls verkündet worden.</p><p>Quelle | OLG Rostock, Grundurteil vom 25.10.19, 5 U 55/17</p><h2>Wir bieten Ihnen eine kompetente anwaltliche Beratung rund ums Verkehrsrecht</h2><p>Haben Sie Fragen zu einer Haftung bei einem Verkehrsunfall? Dann sprechen Sie mit uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter, stehen Ihnen mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. Vereinbaren Sie einfach einen <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Termin zur Erstberatung</a> mit <a href="https://advocatae.com/rechtsanwaeltin-ulrike-silbermann">Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht Ulrike Silbermann</a>.</p>								</div>
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		<title>Volle Haftung für Radfahrer bei Vorfahrtsverstoß</title>
		<link>https://advocatae.com/volle-haftung-fuer-radfahrer-bei-vorfahrtsverstoss/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Jun 2015 17:52:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Schmerzensgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsunfall]]></category>
		<category><![CDATA[Vorfahrtverstoß]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/volle-haftung-fuer-radfahrer-bei-vorfahrtsverstoss/">Volle Haftung für Radfahrer bei Vorfahrtsverstoß</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
<p>Eine Radfahrerin, die unter Missachtung der Vorfahrt eines Pkw links abbiegt, muss Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Autofahrer zahlen. Der Autofahrer haftet in einem solchen Fall noch nicht einmal für die allgemeine Betriebsgefahr. Das Urteil des OLG Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist erstaunlich, dass den Autofahrer gar keine Haftung trifft, weil dieser sonst immer als stärkerer Verkehrsteilnehmer zumindest im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr für 25 -30 % mit haftet.</p>
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									<h2>Volle Haftung für Radfahrer bei Vorfahrtsverstoß</h2>
Eine Radfahrerin, die unter Missachtung der Vorfahrt eines Pkw links abbiegt, muss Schmerzensgeld und Schadensersatz an den Autofahrer zahlen. Der Autofahrer haftet in einem solchen Fall noch nicht einmal für die allgemeine Betriebsgefahr. Das Urteil des OLG Oldenburg ist noch nicht rechtskräftig. Es ist erstaunlich, dass den Autofahrer gar keine Haftung trifft, weil dieser sonst immer als stärkerer Verkehrsteilnehmer zumindest im Rahmen der allgemeinen Betriebsgefahr für 25 -30 % mit haftet.

OLG Oldenburg 1U 19/14 vom 31.7.14 (noch nicht rechtskräftig)
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