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	<title>Adoption &#8211; Advocatae Kanzlei Berlin</title>
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	<title>Adoption &#8211; Advocatae Kanzlei Berlin</title>
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		<title>Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Adoption in der DDR</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jan 2024 06:40:56 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
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<p>Wer in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise adoptiert wurde, hat einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gemäß dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (hier: § 1 VwRehaG) durch Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Adoption, wenn sie zu den in der Vorschrift genannten Folgen geführt hat und diese noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden. </p>
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									<strong>Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen rechtsstaatswidriger Adoption in der DDR.</strong> Wer in der ehemaligen DDR in rechtsstaatswidriger Weise adoptiert wurde, hat einen Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gemäß dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (hier: § 1 VwRehaG) durch Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit dieser Adoption, wenn sie zu den in der Vorschrift genannten Folgen geführt hat und diese noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
<h2>Gerichtlich angeordnete Adoption mit Folgen</h2>
Der Kläger wurde 1972 geboren. 1975 ließen seine Eltern sich scheiden. Nach dem Tod seiner allein erziehungsberechtigten Mutter im folgenden Jahr beantragte sein Vater die Übertragung des Erziehungsrechts und verwies auf seinen Ausreiseantrag. Beide Anträge wurden abgelehnt; der Kläger wurde in einer Pflegefamilie untergebracht. 1979 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Klägers. Sein aus politischen Gründen inhaftierter und anschließend in die Bundesrepublik entlassener Vater verweigerte die Einwilligung in die Adoption. Diese wurde 1981 gerichtlich ersetzt. 1982 beschloss der zuständige Jugendhilfeausschuss die Annahme des Klägers an Kindes statt durch seine Pflegeeltern. Deren Ehe wurde 1983 geschieden. Das Erziehungsrecht wurde dem Adoptivvater zugesprochen. Dieser wurde 1984 wegen wiederholter Misshandlung des Klägers zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Der Kläger wurde bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit in verschiedenen Heimen und Jugendwerkhöfen untergebracht.

2014 beantragte er seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen seiner Adoption, als deren Folge er heute noch unter schweren Gesundheitsschädigungen leide. Der Beklagte lehnte den Antrag 2019 ab, weil Adoptionen nicht der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung unterlägen. Der Klage auf Rehabilitierung hatte das Verwaltungsgericht (VG) – allerdings ohne Ansprüche auf Beschädigtenversorgung – stattgegeben.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Beklagte ist verpflichtet, festzustellen, dass die Adoption des Klägers rechtsstaatswidrig war. Die hierfür einschlägige Vorschrift (§ 1 VwRehaG) ist auf Adoptionen in der ehemaligen DDR anwendbar mit der Maßgabe, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen an die Stelle der Aufhebung der Adoption die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit tritt.

Die im Einigungsvertrag und im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen familienrechtlichen Vorschriften regeln die Aufhebung von Adoptionen abschließend, stehen jedoch einer Rehabilitierung in sonstiger Weise nicht entgegen. Die Betroffenen von einer solchen Rehabilitierung und den mit ihr verbundenen Versorgungsansprüchen auszuschließen, wäre auch vor dem Gleichbehandlungsgebot nicht zu rechtfertigen.
<h2>Adoption diente nicht dem Kindeswohl</h2>
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rehabilitierung des Klägers liegen vor. Seine Adoption war mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar. Sie verstieß in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und stellt sich als Willkürakt im Einzelfall dar, weil sie sachfremden Zwecken diente. Nach den Feststellungen des VG war sie nicht – wie nach dem Familienrecht der DDR erforderlich – am Kindeswohl orientiert, sondern diente dazu, den Vater des Klägers zu disziplinieren und eine gemeinsame Ausreise zu verhindern. Ihre Folgen wirken noch unmittelbar schwer und unzumutbar fort. Der Kläger hat schlüssig glaubhaft gemacht, dass seine fortwirkenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wesentlich auf seine Adoption und seine Misshandlungen in der Adoptivfamilie zurückzuführen sind.

Quelle | BVerwG, Urteil vom 19.10.2023, 8 C 6.22, PM 74/23
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		<title>Strenge Voraussetzungen bei Adoption eines Erwachsenen</title>
		<link>https://advocatae.com/voraussetzungen-bei-adoption-eines-erwachsenen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 May 2023 06:58:41 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
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<p>Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteilig- ten Personen ab. Die Gerichte müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.</p>
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									<strong>Adoptionsrecht: Strenge Voraussetzungen bei Adoption eines Erwachsenen.</strong> Die Adoption von Erwachsenen ist gegenüber der Adoption von Kindern viel seltener. Dabei hängt die Frage, ob eine Erwachsenenadoption stattfinden soll, nicht allein von den beteiligten Personen ab. Die Gerichte müssen vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen prüfen. Hier ist ein strenger Maßstab anzulegen, wie das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg nun herausgearbeitet hat. Nicht ausreichend ist etwa, dass Erbschaftsteuer gespart, dem Adoptierten ein Aufenthaltsrecht oder den Annehmenden eine günstige Pflegekraft beschafft werden soll.
<h2>Urenkel sollte adoptiert werden</h2>
Ein Ehepaar wollte ihren Urenkel adoptieren. Die leibliche Mutter des Urenkels hatte dem zugestimmt. Das Amtsgericht (AG) hatte eine Adoption abgelehnt. Die Großeltern und der Enkel hatten auch in der Beschwerdeinstanz beim OLG keinen Erfolg.
<h2>Was dafür sprach</h2>
Das OLG: Eine Adoption müsse sittlich gerechtfertigt sein. Zunächst sei eine starke innere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses erforderlich, sowie eine gegenseitige Verpflichtung, dauerhaft füreinander einzustehen. Dies sei hier zwar gegeben.
<h2>Was dagegen sprach</h2>
Gegen ein Eltern-Kind-Verhältnis spreche im vorliegenden Fall aber der erhebliche Altersunterschied und das intakte Verhältnis des Urenkels zu seiner leiblichen Mutter. Eine gegenseitige Unterstützung könne auch aus dem bereits bestehenden natürlichen Verwandtschaftsverhältnis erfolgen. Es gebe zudem Anhaltspunkte dafür, dass es vorwiegend um eine günstige Regelung des Nachlasses gehen sollte. Bei bestehenden Restzweifeln an einer sittlichen Rechtfertigung sei eine Erwachsenenadoption in der Regel abzulehnen. Vor diesem Hintergrund, so das OLG, sei eine Erwachsenenadoption im vorliegenden Falle abzulehnen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.11.2022, 11 UF 187/22, PM vom 21.2.2023
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		<title>Stiefkindadoption, wenn der leibliche Vater inhaftiert ist</title>
		<link>https://advocatae.com/stiefkindadoption-wenn-der-leibliche-vater-inhaftiert/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 13 Jan 2023 05:01:01 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
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<p>Heutzutage gibt es immer mehr „Patchwork“ Familien. In manchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob die Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg kürzlich in einem interessanten Fall entschieden.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/stiefkindadoption-wenn-der-leibliche-vater-inhaftiert/">Stiefkindadoption, wenn der leibliche Vater inhaftiert ist</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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									<strong>Stiefkindadoption, wenn der leibliche Vater inhaftiert ist.</strong> Heutzutage gibt es immer mehr „Patchwork“ Familien. In manchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob die Adoption eines Kindes durch den neuen Lebenspartner des einen Elternteils in Frage kommt. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg kürzlich in einem interessanten Fall entschieden.
<h2>Adoption: Kindeswohl steht im Vordergrund</h2>
Grundsätzlich kann eine Adoption ausgesprochen werden, wenn dies dem Wohl des Kindesdient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Vor allem bei der Stiefkindadoption ist das schützenswerte Interesse des Kindes an der Aufrechterhaltung der familiären Bande zu seinem leiblichen anderen Elternteil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stiefkindadoption durchtrennt würde. Für die Adoption des Kindes durch den Stiefelternteil kann dabei etwa sprechen, dass zwischen Kind und dem durch die Adoption zurücktretenden leiblichen Elternteil keine Beziehung (mehr) besteht, etwa weil dieser verstorben oder unbekannt ist oder die Beziehung so stark gelockert ist, dass sich das zwischen dem Kind und dem leiblichen Elternteil bestehende Eltern-Kind-Verhältnis nur noch als leere rechtliche Hülle darstellt. Als gewichtiger Vorteil der Annahme als Kind kann sich in diesem Fall der Umstand erweisen, dass der Stiefelternteil nach der Annahme des Kindes eine bisher bereits faktisch gemeinsam wahrgenommene elterliche Verantwortung auch rechtlich in Gestalt der gemeinsamen elterlichen Sorge ausüben kann.
<h2>Stiefvater beantragt Adaption, leiblicher Vater ist inhaftiert</h2>
In dem vom OLG entschiedenen Fall beantragte der Stiefvater eines achtjährigen Kindes die Adoption. Der leibliche Vater ist seit 2016 inhaftiert und hat der Adoption zunächst widersprochen. Das Amtsgericht (AG) – Familiengericht – hatte den Antrag des Stiefvaters auf Ersetzung der Einwilligung des leiblichen Vaters nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme des Jugendamtes und mit der nun angefochtenen Entscheidung auch den Antrag des Antragstellers auf Adoption mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle die Einwilligung des leiblichen Vaters.
<h2>Leiblicher Vater: Einwilligung zur Adoption zurückgenommen</h2>
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG hat der leibliche Vater zunächst seine Einwilligung in die Adoption erklärt, diese aber im Hinblick auf die erwartete Haftentlassung wieder zurückgenommen. Das OLG hat die Beschwerde des Stiefvaters mit der Begründung zurückgewiesen, dass der durch den Ausspruch der Adoption eventuell entstehende Vorteil den Nachteil des irreversiblen Abschneidens des rechtlichen Bandes des Kindes zu seinem leiblichen Vater und dessen Verwandten nicht ausgleichen kann.
<h2>Kindeswunsch: mehr Kontakt zu leiblichem Vater</h2>
Das Kind habe zwar erklärt, dass sich der von ihm ebenfalls als „Papa“ bezeichnete Stiefvater sehr gut um es kümmere, indem er z.B. für das Kind koche und es zur Schule bringe. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäußert, häufiger Kontakt zu seinem leiblichen Vater haben zu können und diesen ebenfalls als Vater angesehen.
<h2>Oberlandesgericht: Hier kann man auf eine Adoption verzichten</h2>
Das OLG hat die Zurückweisung des Adoptionsantrags weiter damit begründet, dass das Gesetz auch den Stiefeltern z.B. in Angelegenheiten des täglichen Lebens weitreichende rechtliche Befugnisse einräume. Folglich müsse immer geprüft werden, ob diese rechtliche Flankierung der Stiefeltern nicht ausreichend sei, um dem Interesse des Kindes an der Verfestigung einer zum Stiefelternteil bestehenden sozialen Eltern-Kind-Beziehung Genüge zu tun und deshalb auf eine Adoption verzichtet werden könne. Dies sei vorliegend der Fall.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 8.4.2022 4 UF 101/21, PM 26/22
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		<title>Gutes Eltern­-Kind-­Verhältnis zu einem leiblichen Elternteil kann Adoption entgegenstehen?</title>
		<link>https://advocatae.com/gutes-eltern-kind-verhaeltnis-zu-leiblichen-elternteil/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 08 Jul 2022 06:22:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/gutes-eltern-kind-verhaeltnis-zu-leiblichen-elternteil/">Gutes Eltern­-Kind-­Verhältnis zu einem leiblichen Elternteil kann Adoption entgegenstehen?</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
<p>Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerecht­ fertigt ist. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Volljährigen ein Eltern­-Kind-­Verhältnis bereits besteht, oder dies zu erwarten ist. Hat der Volljährige aber eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil, können Zweifel am o. g. Eltern­-Kind-­Verhältnis berechtigt sein. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun entschieden.</p>
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									<strong>Gutes Eltern­-Kind-­Verhältnis zu einem leiblichen Elternteil? Das kann einer Adoption entgegenstehen!</strong> Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerecht­ fertigt ist. Das ist der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Volljährigen ein Eltern­-Kind-­Verhältnis bereits besteht, oder dies zu erwarten ist. Hat der Volljährige aber eine ungestörte, intakte Beziehung zu einem leiblichen Elternteil, können Zweifel am o. g. Eltern­-Kind-­Verhältnis berechtigt sein. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe nun entschieden.
<h2>Oberlandesgericht: Soziale Prägung zu leiblichen Eltern hat besondere Qualität</h2>
Das OLG betont, dass das natürliche Kindschaftsverhältnis zwar keine rechtliche Exklusivität für sich beanspruchen kann. Es entspräche jedoch grundsätzlich keiner Lebenserfahrung, dass derjenige, der auf der Grundlage seiner in der Kindheit erfahrenen sozialen Prägung weiterhin durch ein echtes Eltern­-Kind-­Verhältnis mit seinen leiblichen Eltern verbunden ist, eine Bezie­hung von vergleichbarer Qualität zu entfernteren Verwandten oder gar zu familienfremden Personen aufzubauen vermag.
<h2>Beziehung zur leiblichen Mutter war intakt</h2>
Im vorliegenden Fall hatte das OLG solche Zweifel wegen der ungestörten und intakten Bezie­hung des Anzunehmenden zu seiner leiblichen Mutter, auch wenn das OLG betont, dass gute Beziehungen zu den leiblichen Eltern der Annahme eines Eltern-­Kind-­Verhältnisses zwischen dem Annehmenden und dem Volljährigen nicht per se entgegenstehen. Sie sind aber geeignet, Zweifel am Bestehen eines Eltern­-Kind-Verhältnisses zu begründen.
<h2>Beachten Sie</h2>
Die Begründung eines Eltern­Kind-­Verhältnisses kommt daher regelmäßig schon dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.5.2022, 18 UF 60/21.
<h2>Fragen zum Thema Adoption und Eltern-Kind-Verhältnis?</h2>
Wir beraten Sie kompetent und ausführlich, wenn Sie Fragen zur einer Adoption und dem Eltern-Kind-Verhältnis haben. Wir helfen Ihnen auch in komplizierten Familienrechtsangelegenheiten weiter. <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Kontaktieren</a> Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen <a href="https://advocatae.com/fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht-team-der-advocatae-kanzlei">Fachanwältinnen für Familienrecht</a>. Vereinbaren Sie einfach einen zeitnahen Beratungstermin.								</div>
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		<title>Elterngeldzuschlag bei Mehrfachadoptionen?</title>
		<link>https://advocatae.com/elterngeldzuschlag-bei-mehrfachadoptionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 26 Mar 2022 06:27:58 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
		<category><![CDATA[Elterngeld]]></category>
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<p>Der Mehrlingszuschlag für Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. So hat es das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.</p>
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									<p><strong>Adoption mehrerer Kinder: kein Mehrlingszuschlag beim Elterngeld.</strong> Der Mehrlingszuschlag für Mehrlingsgeburten ist nicht auf Mehrfachadoptionen übertragbar. So hat es das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschieden.</p><h2>Eine Mehrfachadoption und der Ehemann klagt auf Elterngeld</h2><p>Die Ehefrau des klagenden Mannes brachte vier Kinder mit in die Ehe ein, die er adoptierte. Der Beklagte gewährte ihm für die Betreuung Elterngeld für den 6. bis 14. Monat ab Inobhutnahme. Der Mann begehrte gerichtlich erfolglos Mehrlingszuschläge à 300 Euro. Auch seine Berufung blieb erfolglos. Dem Mann steht kein Mehrlingszuschlag zu. Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (§ 2a Abs. 4 S. 1 BEEG) ist weder dem Wortlaut noch dem Regelungszusammenhang nach auf den Fall einer Mehrfachadoption unmittelbar anwendbar. Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei Mehrfachadoptionen gewähren wollen, hätte er dies geregelt. Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar.</p><p>Gemäß der Gesetzesbegründung würdigt der Mehrlingszuschlag die bei Mehrlingsgeburten bestehende besondere Belastung der Eltern. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern erfordert zwar ebenfalls i. d. R. besondere fürsorgliche Leistungen der Eltern. Adoptierte Kinder sind aber mitunter deutlich älter als Neugeborene. Der Zeitpunkt der Adoption ist auch anders planbar. Hier hatte der Mann mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Zudem verfügt der Gesetzgeber im Sozialleistungsrecht über einen weiten Gestaltungsspielraum. Es verletzt daher nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, nur für die besonderen Belastungen einer Mehrlingsgeburt einen Zuschlag vorzusehen. Eine Revision gegen die Entscheidung ist beim Bundessozialgericht anhängig.</p><p>Quelle | LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.4.2021, L 13 EG 15/18</p><h2>Fragen zum Elterngeld bei Adoption?</h2><p>Wir beraten Sie gerne kompetent und ausführlich, wenn Sie Fragen zum Thema Adoption und Elterngeld haben. Wir helfen Ihnen auch in komplizierten Familienrechtsangelegenheiten weiter. <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Kontaktieren</a> Sie jetzt die Advocatae Kanzlei mit den erfahrenen <a href="https://advocatae.com/fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht-team-der-advocatae-kanzlei">Fachanwältinnen für Familienrecht</a>. Vereinbaren Sie einfach einen zeitnahen Beratungstermin.</p>								</div>
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		<title>Bundesrat &#8211; Keine Zustimmung für Adoptionshilfegesetz</title>
		<link>https://advocatae.com/bundesrat-keine-zustimmung-fuer-adoptionshilfegesetz/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2020 11:09:20 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/bundesrat-keine-zustimmung-fuer-adoptionshilfegesetz/">Bundesrat &#8211; Keine Zustimmung für Adoptionshilfegesetz</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
<p>Im Juli 2020 hat der Bundesrat dem Adoptionshilfegesetz nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit zugestimmt. Nun wird der Vermittlungsausschuss angerufen, um über einen Kompromiss zu verhandeln. Der Gesetzentwurf umfasst drei wesentliche Aspekte.</p>
<p>Weitere interessante Beiträge finden Sie auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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									<strong>Bundesrat: Keine Zustimmung für Adoptionshilfegesetz. </strong><strong style="font-size: 1rem;">Im Juli 2020 hat der Bundesrat dem Adoptionshilfegesetz nicht mit der erforderlichen absoluten Mehrheit zugestimmt. Nun wird der Vermittlungsausschuss angerufen, um über einen Kompromiss zu verhandeln. Der Gesetzentwurf umfasst drei wesentliche Aspekte.</strong>

Es besteht ein Rechtsanspruch auf fachliche Begleitung: Sowohl den Herkunfts- als auch den Adoptivfamilien steht im Adoptionsfall mehr Beratung und Hilfe zu.
Der offene Umgang mit Adoptionen wird gefördert: Rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen unterstützen bei einem offenen Umgang, indem sie Informationsaustausch oder gegebenenfalls Kontakt mit den Herkunftseltern ermöglichen am Wohle des Kindes ausgerichtet. Auch Herkunftseltern sollen allgemeine Informationen über das Kind erhalten können, wenn Adoptivfamilien diese freiwillig herausgeben möchten.

Auslandsadoptionen hingegen sollen nur noch mit der Einbindung von Vermittlungsstellen ermöglicht werden. Dies dient sowohl der Vorbereitung der künftigen Adoptiveltern als auch dem Schutz der Interessen des Kindes. International vereinbarte Schutzstandards sind einzuhalten. Ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren soll zudem für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sorgen.

Zusätzlich hat der Bundesrat eine verpflichtende Beratung nun auch für Stiefkindadoptionen in den Regierungsentwurf aufgenommen.

Quelle | Bundesrat KOMPAKT vom 3.7.2020. &#8211; Adoptionshilfegesetz

<h2>Kompetente anwaltliche Beratung bei Fragen zum Familienrecht ist wichtig</h2>
Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei</a> mit den erfahrenen <a href="https://advocatae.com/fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht-team-der-advocatae-kanzlei">Fachanwältinnen für Familienrecht</a> und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.								</div>
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		<title>Aktuelle Gesetzgebung &#8211; Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen</title>
		<link>https://advocatae.com/aktuelle-gesetzgebung-mehr-hilfen-fuer-familien-bei-adoptionen/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 2020 08:09:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/aktuelle-gesetzgebung-mehr-hilfen-fuer-familien-bei-adoptionen/">Aktuelle Gesetzgebung &#8211; Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
<p>Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor.</p>
<p>Weitere interessante Beiträge finden Sie auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/aktuelle-gesetzgebung-mehr-hilfen-fuer-familien-bei-adoptionen/">Aktuelle Gesetzgebung &#8211; Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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									<p><strong>Aktuelle Gesetzgebung: Mehr Hilfen für Familien bei Adoptionen. Die Bundesregierung will das Adoptionsrecht modernisieren. Der entsprechende Entwurf eines Adoptionshilfe-Gesetzes (19/16718) sieht eine verbesserte Unterstützung und Beratung für alle an einer Adoption Beteiligten vor.</strong></p><p>Konkret plant die Regierung einen Rechtsanspruch auf eine nachgehende Begleitung sowie bei Stiefkindadoptionen eine verpflichtende Beratung aller Beteiligten durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vor Ausspruch der Adoption. Die Adoptionsvermittlungsstellen sollen nach dem Willen der Bundesregierung eine altersgerechte Aufklärung des Kindes über die Adoption leisten und mit den Herkunftseltern und den Adoptiveltern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zwischen ihnen im Sinne des Kindeswohls stattfinden kann. Diese Gespräche soll mit dem Einverständnis aller Beteiligten in angemessenen Zeitabständen wiederholt werden. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass den Herkunftseltern ein Recht zu jenen Informationen über das Kind gewährt wird, welche die Adoptiveltern freiwillig und zum Zweck der Weitergabe an die Herkunftseltern an die Adoptionsvermittlungsstelle geben. Die Einrichtung der Adoptionsvermittlungsstellen ist Sache der Jugendämter und der Landesjugendämter. Zur Adoptionsvermittlung sollen auch die Diakonie Deutschland, der Deutsche Caritasverband, die Arbeiterwohlfahrt und deren Fachverbände befugt sein.</p><p>Verschärft werden die Auflagen bei Auslandsadoptionen. Sie sollen zukünftig immer durch eine Adoptionsvermittlungsstelle vermittelt werden. Zudem soll für Adoptionsbeschlüsse im Ausland ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren im Inland eingeführt werden. Die Anerkennung von einer unbegleiteten Adoption soll nur dann möglich sein, wenn sie für das Kindeswohl erforderlich ist.</p><p>Quelle | Bundesregierung</p><h2>Die Advocatae Kanzlei berät Sie kompetent bei Adoptionen</h2><p>Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. Benötigen Sie eine Beratung zum Thema Adoption? Dann <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei</a> mit den erfahrenen <a href="https://advocatae.com/fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht-team-der-advocatae-kanzlei">Fachanwältinnen für Familienrecht</a> und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.</p>								</div>
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		<title>Regierung beschließt Gesetzentwürfe zur Stiefkindadoption und Adoptionshilfe</title>
		<link>https://advocatae.com/regierung-beschliesst-gesetzentwuerfe-zur-stiefkindadoption-und-adoptionshilfe/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 26 Jan 2020 23:41:19 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Adoption]]></category>
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<p>Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeiten von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien verbessern. Das Bundeskabinett hat sowohl den Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als auch den Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beschlossen.</p>
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									<p><strong>Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeiten von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien verbessern. Das Bundeskabinett hat sowohl den Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) als auch den Entwurf des Adoptionshilfe-Gesetzes aus dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) beschlossen.</strong></p><h2>1. Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption (BMJV)</h2><p>Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien dient der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26.3.2019. Das Bundesverfassungsgericht hat im Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.</p><p>Die Neuregelungen eröffnen Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Gesetzesentwurf in der Regel vor, wenn die Betroffenen eheähnlich vier Jahre zusammengelebt haben oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.</p><p>Mit dem Gesetzentwurf soll der Kritik des Bundesverfassungsgerichts begegnet und gleichzeitig die Situation der Kinder in diesen Familien verbessert werden. Auch wenn der Stiefelternteil und der Elternteil nicht heiraten, soll der Stiefelternteil das Kind seines Partners oder seiner Partnerin adoptieren können, damit die betroffenen Kinder zwei rechtliche Elternteile in der Familie haben, in der sie tatsächlich leben. Die Bundesregierung hat mit ihrem Entwurf das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet; Bundestag und Bundesrat haben jetzt eine Grundlage für ihre Beratungen.</p><h2>2. Adoptionshilfe-Gesetz (BMFSFJ)</h2><p>Jeden Tag werden in Deutschland zehn Kinder adoptiert seit 1990 mehr als 150 000. Eine Adoption endet nicht mit dem gerichtlichen Adoptionsbeschluss, sondern begleitet die abgebenden Eltern, die Kinder und die Adoptivfamilien ein Leben lang.</p><p>Mit dem Adoptionshilfe-Gesetz sollen die Herkunftsfamilien und die Adoptionsfamilien so unterstützt werden, wie sie es brauchen. Die rund 400 Adoptionsvermittlungsstellen in Deutschland sollen fachlich fundiert beraten und unterstützen und zwar vor, während und auch nach einer Adoption. Es geht sowohl um einen selbstverständlichen Umgang mit der Adoption in der Adoptionsfamilie, als auch um den Austausch und Kontakt mit der Herkunftsfamilie. Wenn beides sensibel begleitet wird, kann mehr Offenheit bei einer Adoption gelingen. Das soll Vertrauen schaffen, die kindliche Entwicklung fördern und die Familie stärken.</p><p>Das Gesetz enthält vier Bausteine, um die Adoptionshilfe in Deutschland zu verbessern:</p><h3>1. Bessere Beratung aller an einer Adoption Beteiligten</h3><p>Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption soll die gute Beratung und Unterstützung aller Menschen sichern, die an einer Adoption durch die Adoptionsvermittlungsstellen beteiligt sind. Die unterschiedlichen Phasen der Adoption werden so als Ganzes betrachtet und begleitet. Zudem wird eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Außerdem werden die Adoptionsvermittlungsstellen in ihrer Lotsenfunktion gestärkt, damit die Familien die Hilfen bekommen, die sie brauchen.</p><h3>2. Aufklärung und Förderung eines offenen Umgangs mit Adoption</h3><p>Der Gesetzentwurf soll zu einem offenen Umgang mit dem Thema Adoption beitragen: Zum einen sollen Adoptiveltern durch die Adoptionsvermittlungsstellen ermutigt und dabei unterstützt werden, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Zum anderen soll die Vermittlungsstelle vor Beginn der Adoptionspflege mit den Herkunftseltern und den Adoptionsbewerbern erörtern, ob und wie ein Informationsaustausch oder Kontakt zum Wohl des Kindes gestaltet werden kann. Die Herkunftseltern sollen in ihrer Rolle gestärkt werden, indem sie gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind bekommen, welche von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt wurden. Der Schutz von Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, bleibt weiterhin gesichert.</p><h3>3. Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen</h3><p>Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog, der Klarheit über ihre Aufgaben schafft. Ein an die Adoptionsvermittlungsstellen gerichtetes Kooperationsgebot soll den fachlichen Austausch und die Vernetzung mit den verschiedenen Beratungsstellen fördern etwa mit der Schwangerschaftsberatung, der Erziehungsberatung und dem Allgemeinen Sozialen Dienst damit auf die Bedürfnisse der Familien sensibel reagiert werden kann.</p><h3>4. Verbot von unbegleiteten Auslandsadoptionen und neues Anerkennungsverfahren</h3><p>Auslandsadoptionen sollen künftig in jedem Fall durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet werden, damit die zukünftigen Eltern auf die Herausforderungen einer Auslandsadoption vorbereitet und die Interessen der Kinder ausreichend berücksichtigt werden können. International vereinbarte Schutzstandards sollen zukünftig bei allen Auslandsadoptionen eingehalten werden. Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle werden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.</p><p>Adoptionswesen in Zahlen</p><p>Zahl der Adoptionen im Jahr: 3.733 (2018), 3.888 (2017), 3.976 (2016), 3.812 (2015); 3.805 (2014)</p><p>Zahl der Adoptionen im Inland: 3.562 (2018), 3.662 (2017), 3.719 (2016), 3.548 (2015); 3.506 (2014)</p><p>Zahl der Adoptionen aus dem Ausland: 176 (2018), 238 (2017), 294 (2016), 314 (2015); 344 (2014)</p><p>Quelle | Bundesregierung</p><h2>Kompetente anwaltliche Beratung bei Fragen zum Familienrecht ist wichtig</h2><p>Haben Sie Fragen zum Thema Adoption oder Stiefkindadoption? Wir stehen Ihnen gerne mit unserem Fachwissen zur Seite und engagieren uns für Ihre Interessen. <a href="https://advocatae.com/termin-anwalt-kontakt">Kontaktieren Sie jetzt die Advocatae Kanzlei</a> mit den erfahrenen <a href="https://advocatae.com/fachanwaeltinnen-fuer-familienrecht-team-der-advocatae-kanzlei">Fachanwältinnen für Familienrecht</a> und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.</p>								</div>
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