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	<title>Arbeitsvertrag &#8211; Advocatae Kanzlei Berlin</title>
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	<description>Führende Anwaltskanzlei in Berlin für Familienrecht &#124; Notarin</description>
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	<title>Arbeitsvertrag &#8211; Advocatae Kanzlei Berlin</title>
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		<title>Profifußballtrainer: Arbeitsverhältnisbefristung und Kündigung wegen fehlender Lizenz für nächsthöhere Liga</title>
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		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Feb 2025 06:20:36 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/profifussballtrainer-arbeitsrecht-im-profifussball/">Profifußballtrainer: Arbeitsverhältnisbefristung und Kündigung wegen fehlender Lizenz für nächsthöhere Liga</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
<p>Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt. </p>
<p>Weitere interessante Beiträge finden Sie auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/profifussballtrainer-arbeitsrecht-im-profifussball/">Profifußballtrainer: Arbeitsverhältnisbefristung und Kündigung wegen fehlender Lizenz für nächsthöhere Liga</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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									<p><strong>Arbeitsrecht im Profifußball: Arbeitsverhältnisbefristung bei einem Profifußballtrainer und Kündigung wegen fehlender Lizenz für nächsthöhere Liga. Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen hat entschieden: Die Besonderheiten der Arbeitsleistung eines Profifußballtrainers können zwar die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Im konkreten Fall scheiterte dies jedoch an dem Schriftformerfordernis. Die Kündigung des Fußballtrainers wegen der fehlenden erforderlichen Lizenz für die nächsthöhere Liga war hingegen gerechtfertigt.</strong></p>
<h2>Profifußballtrainer ohne Pro-Lizenz: Arbeitsrecht im Profifußball</h2>
<p>Die Beklagte ist für den Spielbetrieb der 1. Fußballmannschaft zuständig. Der Kläger war zunächst ab Anfang 2022 bei der Beklagten als Sportdirektor beschäftigt. Er ist Inhaber der Trainer-A-Lizenz (Trainerberechtigung für die Fußball-Regionalliga); über eine „Pro-Lizenz“ (Trainerberechtigung für die 3. Liga) verfügt der Kläger nicht. Seit Ende 2022 trainierte er die 1. Fußballmannschaft, die in der Regionalliga spielte. Ende Januar 2023 schlossen die Parteien einen ab 1.1.2023 geltenden, zunächst bis zum 30.6.2024 befristeten, Arbeitsvertrag ab. Der Vertrag enthielt je nach Platzierung eine Verlängerung und verschiedene Prämien.</p>
<p>Die Beklagte stellte den Kläger im August 2023 von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei. Mit Abschluss der Saison 2023/2024 stieg die 1. Fußballmannschaft der Beklagten in die 3. Liga auf und gewann den Mittelrheinpokal. Im Juni und Juli 2024 sprach die Beklagte drei ordentliche fristgerechte Kündigungen aus.</p>
<h2>Sachgrundbefristung gerechtfertigt</h2>
<p>Das ArbG entschied, dass die Sachgrundbefristung eines Profifußballtrainers wegen der Eigenart der Arbeitsleistung grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (hier: <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" target="_blank" rel="noopener">§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG</a>) gerechtfertigt ist. Es sei Aufgabe des Cheftrainers, dafür zu sorgen, dass die Spie- ler die von ihnen geforderte Spitzenleistungen abrufen. Hierfür sei er als zentraler, prägender Leiter der Mannschaft zuständig. Das Erfordernis, dass die Spieler als Individuum und im Kollektiv Spitzenleistungen erbringen müssten, gebiete es, kurzfristig reagieren zu können, wenn diese Spitzenleistungen nachlassen oder ausbleiben. Ein kurzfristiger Austausch wesentlicher Teile der Mannschaft sei nicht möglich.</p>
<h2>Formelle Mängel der Befristung &#8230;</h2>
<p>Die Befristung des Arbeitsvertrags im vorliegenden Fall sei aus formellen Gründen gemäß <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html" target="_blank" rel="noopener">§ 14 Abs. 4 TzBfG</a> unwirksam, da die Leistung der Unterschriften nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Kläger erfolgte.</p>
<h2>&#8230; aber Kündigung wirksam</h2>
<p>Demgegenüber sei die Kündigung des Profifußballtrainers wegen des Fehlens der erforderlichen „Pro-Lizenz“ für die 3. Liga wirksam. Der Erwerb der erforderlichen Lizenz liege im Verantwortungsbereich des Trainers. Bis zum Zeitpunkt des Aufstiegs in die 3. Liga habe der Kläger trotz Freistellung einen Anspruch auf Vergütung und die Zahlung der Prämien. Nach Aufstieg in die 3. Liga habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Vergütung oder Prämien, da er die Voraussetzung für die Tätigkeit als Cheftrainer nicht erfüllt habe.</p>
<p>Quelle |<a title="https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_aachen/j2024/8_Ca_3230_23_Urteil_20241119.html" href="https://nrwe.justiz.nrw.de/arbgs/koeln/arbg_aachen/j2024/8_Ca_3230_23_Urteil_20241119.html" target="_blank" rel="noopener"> ArbG Aachen, Urteil vom 19.11.2024, 8 Ca 3230/23</a>, PM 1/25</p>
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		<item>
		<title>Arbeit auf Abruf: Was gilt für die Wochenarbeitszeit?</title>
		<link>https://advocatae.com/arbeit-auf-abruf-umfang-der-woechentlichen-arbeitszeit/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[RA]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Jan 2025 15:09:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszeit]]></category>
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<p>Arbeit auf Abruf: Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com/arbeit-auf-abruf-umfang-der-woechentlichen-arbeitszeit/">Arbeit auf Abruf: Was gilt für die Wochenarbeitszeit?</a> erschien als erstes auf <a rel="nofollow" href="https://advocatae.com">Advocatae Kanzlei Berlin</a>.</p>
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									<p><strong>Arbeit auf Abruf: Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit. </strong> Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer Arbeit auf Abruf, legen aber die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht fest, gilt grundsätzlich nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (<a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG</a>) eine Arbeitszeit von 20 Stunden wöchentlich als vereinbart. Eine Abweichung davon kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur angenommen werden, wenn die gesetzliche Regelung nicht sachgerecht ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, die Parteien hätten bei Vertragsschluss übereinstimmend eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit gewollt. So hat es das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.</p>
<h2>Arbeitnehmerin sah einen Annahmeverzug</h2>
<p>Die Klägerin ist seit dem Jahr 2009 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Druckindustrie, als „Abrufkraft Helferin Einlage“ beschäftigt. Der von ihr mit einer Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag enthält keine Regelung zur Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin wurde – wie die übrigen auf Abruf beschäftigten Arbeitnehmerinnen – nach Bedarf in unterschiedlichem zeitlichen Umfang zur Arbeit herangezogen.</p>
<p>Nachdem sich der Umfang des Abrufs ihrer Arbeitsleistung ab dem Jahr 2020 im Vergleich zu den unmittelbar vorangegangenen Jahren verringerte, hat die Klägerin sich darauf berufen, ihre Arbeitsleistung sei in den Jahren 2017 bis 2019 nach ihrer Berechnung von der Beklagten in einem zeitlichen Umfang von durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich abgerufen worden. Sie hat gemeint, eine ergänzende Vertragsauslegung ergebe, dass dies die nun geschuldete und von der Beklagten zu vergütende Arbeitszeit sei. Soweit der Abruf ihrer Arbeitsleistung in den Jahren 2020 und 2021 diesen Umfang nicht erreichte, hat sie Vergütung wegen Annahmeverzugs verlangt.</p>
<h2>Gerichtliche Instanzen mit unterschiedlicher Sichtweise</h2>
<p>Das Arbeitsgericht (ArbG) hat – ausgehend von der o. g. gesetzlichen Regelung – angenommen, die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit im Abrufarbeitsverhältnis der Parteien betrage 20 Stunden. Es hat deshalb der Klage auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung nur in geringem Umfang insoweit stattgegeben, als in einzelnen Wochen der Abruf der Arbeitsleistung der Klägerin 20 Stunden unterschritten hatte.</p>
<p>Das Landesarbeitsgericht (LAG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin, mit der sie an ihren weitergehenden Anträgen festgehalten hat, blieb vor dem BAG erfolglos.</p>
<h2>Kein Umfang der Arbeitszeit vereinbart?</h2>
<p>Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf), müssen sie nach <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">§ 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG</a> arbeitsvertraglich eine bestimmte Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit festlegen.</p>
<h2>Dann gelten laut Gesetz 20 Wochenstunden!</h2>
<p>Unterlassen sie das, schließt<a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener"> § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG</a> diese Reglungslücke, indem kraft Gesetzes eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart gilt. Eine davon abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nur dann angenommen werden, wenn die Fiktion des <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG</a> im betreffenden Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung ist und objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer hätten bei Vertragsschluss bei Kenntnis der Regelungslücke eine andere Bestimmung getroffen und eine höhere oder niedrigere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart. Für eine solche Annahme hat die Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.</p>
<h2>Es steht den Parteien jederzeit frei, eine Vereinbarung zu treffen</h2>
<p>Wird die anfängliche arbeitsvertragliche Lücke zur wöchentlichen Arbeitszeit bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die gesetzliche Fiktion des <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG</a> geschlossen, können die Parteien in der Folgezeit ausdrücklich oder konkludent eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren.</p>
<p>Dafür reicht aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich gegriffenen Zeitraum nicht aus. Allein dem Abrufverhalten des Arbeitgebers kommt kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahingehend zu, er wolle sich für alle Zukunft an eine von <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG</a> abweichende höhere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit binden.</p>
<p>Allein die Bereitschaft des Arbeitnehmers, in einem bestimmten Zeitraum mehr als nach <a title="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" href="https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html" target="_blank" rel="noopener">§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG</a> geschuldet zu arbeiten, rechtfertigt auch nicht die Annahme, der Arbeitnehmer wolle sich dauerhaft in einem höheren zeitlichen Umfang als gesetzlich vorgesehen binden.</p>
<p>Quelle | <a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-22-23/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/5-azr-22-23/" target="_blank" rel="noopener">BAG, Urteil vom 18.10.2023, 5 AZR 22/23</a>, <a title="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeit-auf-abruf-dauer-der-woechentlichen-arbeitszeit/" href="https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/arbeit-auf-abruf-dauer-der-woechentlichen-arbeitszeit/" target="_blank" rel="noopener">PM 42/23</a></p>
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