Kindergeldanspruch bei einem Zweitwohnsitz in Deutschland

Ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Lebensmittelpunkt in Tschechien hat und dort sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf deutsches (Differenz) Kindergeld, wenn er in Deutschland einen Zweitwohnsitz beigehält. Für den Anspruch auf Kindergeld nach dieser Vorschrift genügt es, dass der Anspruchsberechtigte im Inland einen Wohnsitz hat. § 62 I Nr 1 EStG setzt weder voraus, dass sich der Anspruchsberechtigte überwiegend im Inland aufhält, noch seinen Lebensmittelpunkt in Inland hat. Zu prüfen ist stets eine Kürzung, wenn der Anspruchsberechtigte einen vergleichbaren Kindergeldanspruch in dem Land, in dem er sich befindet hat.

BFH III R 44/12, Urteil vom 18.12.2013

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