Ehevertrag nach Heirat kann sittenwidrig sein. Es geht um Gleichberechtigung.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat jetzt entschieden: Ein Ehevertrag kann sittenwidrig sein, wenn er mehrere Monate nach der Eheschließung geschlossen wurde. Es kommt auf die Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände an.

Ehevertrag schloss Zugewinn- und Versorgungsausgleich aus

Ein Ehepaar heiratete im Jahr 2003. Es schloss drei Monate nach Eheschließung einen Ehevertrag ab. Darin vereinbarte es Gütertrennung und schloss so den Zugewinnausgleich aus. Bei dem eigentlich gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleich wird der Vermögenszuwachs hälftig geteilt, den die Eheleute während der Ehe erzielen. Sie schlossen außerdem den Versorgungsausgleich aus, also eine Teilung der während der Ehe entstandenen Anrechte auf Renten und andere Altersversorgungen. Das Ehepaar ließ sich 2019 scheiden. Das Amtsgericht (AG) hatte den Ehevertrag als wirksam angesehen und lehnte Zugewinn- und Versorgungsausgleich ab.

Das OLG befand, dass nur der Ehemann von dem Ehevertrag profitierte

Das OLG sah demgegenüber Folgendes: Die Frau hatte sich zum Wohle der Ehe in ein fremdes Land begeben. Dafür hatte sie eine auskömmliche Berufstätigkeit sowie eine versprochene Rente aufgegeben. In Deutschland wurde ihre Ausbildung zunächst nicht anerkannt. Daher käme der Ausschluss von Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich einseitig ausschließlich dem Ehemann zugute.

Gleichberechtigung von Mann und Frau darf aber durch Ehevertrag nicht ausgehebelt werden

Das OLG betonte den Grundsatz, dass die Gleichberechtigung von Mann und Frau durch einen Ehevertrag nicht ausgehebelt werden darf. Hier sei er in einer Situation vereinbart worden, in der Frau und Kind völlig abhängig vom Ehemann waren. Der Ehemann habe sich „der prekären Situation seiner Ehefrau vollkommen verschlossen und einseitig und nicht schutzwürdig alleine seine vermögensrechtlichen Interessen für den Fall der Scheidung zu wahren gesucht“. Daher entschied das Gericht, dass der Ehevertrag sittenwidrig und unwirksam sei. Nun soll das AG den bisher unterlassenen Zugewinn- und Versorgungsausgleich nachholen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.4.2021, 5 UF 125/20

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