Auszug nach der Scheidung: BGH fällt Urteil zur nachehezeitlichen Überlassung der Ehewohnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste jetzt die Frage beantworten, wie lange nach Rechts­kraft der Scheidung ein Ehepartner vom anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen kann, wenn diese im Alleineigentum des anderen Ehepartners steht.

Auszug nach der Scheidung und Überlassung der Ehewohnung

Die Beteiligten bewohnten während ihrer Ehe gemeinsam eine Wohnung, die im Alleineigentum des Antragstellers steht. Seit der Trennung im Jahr 2014 und auch über die seit Dezember 2015 rechtskräftige Scheidung hinaus nutzt die Antragsgegnerin die Wohnung allein. Die Antrags­gegnerin war ursprünglich Alleineigentümerin einer anderen, im selben Haus gelegenen Wohnung. Diese hatte sie im Jahr 2016 unentgeltlich auf einen Sohn übertragen. Sie zahlt an den Antrag­steller keine Miete oder Nutzungsentschädigung. Auch trägt sie die verbrauchsabhängigen Kosten nicht. Zahlungsaufforderungen des Antragstellers sind ebenso erfolglos geblieben wie sein Herausgabeverlangen.

Antrag auf Räumungsklage

Der Antragsteller hat beim Amtsgericht (AG) einen Räumungs­- und Herausgabeantrag gestellt. Diesem hat das AG mit einer Räumungsfrist entsprochen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht (OLG) zurückgewiesen.

BGH weist Rechtsbeschwerde gegen Räumungsklage ab

Der BGH hat auch die dagegen von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbeschwerde zurück­gewiesen. Zwar ist der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht durchsetzbar, solange das Ehewohnungsverfahren eröff­net ist. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung handelt, ist dabei nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung zu beurteilen. Das Ehewohnungsverfahren ist jedoch immer eröffnet, wenn es sich bei den Räumen auch während des Getrenntlebens in rechtlicher Hinsicht um die Ehewohnung gehandelt hat. Diese Sperrwirkung ist im Ergebnis aber zeitlich begrenzt. Denn ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen die Ansprüche auf Eintritt in ein Mietverhältnis oder auf seine Begründung. Auch die Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung erlöschen dann, wenn sie nicht vorher rechtshängig gemacht worden sind. Im Fall des BGH war die Jahresfrist längst abgelaufen, ohne dass die Antragsgegnerin Ansprü­che auf Überlassung der Ehewohnung gerichtlich geltend gemacht hat. Da ihr auch nicht aus anderen Gründen, etwa einer sonstigen Vereinbarung zwischen den Beteiligten, ein Recht zum Besitz an der Wohnung zusteht, war sie verpflichtet, die Wohnung herauszugeben. Quelle | BGH, Beschluss vom 10.3.2021, XII ZB 243/20, PM Nr. 51/21

Wenn es um den Auszug nach der Scheidung geht, oder um die Überlassung der Ehewohnung…

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