Erbauseinandersetzung: Anfechtung eines Testaments
Auch wenn ein Testament aus Sicht des Erblassers klar formuliert ist, kann die gesetzliche Erbfolge einsetzen. So zeigt es nun das Landgericht (LG) Wuppertal.
Das Erbrecht ist eines der kompliziertesten und umfangreichsten Rechtsgebiete im Zivilrecht. Es gilt eine Vielzahl von Vorschriften, die national und international zu beachten sind. Unabhängig davon, ob Sie vererben wollen oder erben. Wir beraten Sie umfassend.
Erfahrungen vererben sich nicht - jeder muss sie allein machen.
Kurt Tucholsky
Wir gestalten kreativ eine individuelle Lösung für Sie, wenn es ums Erben und Vererben geht. Dabei können Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Kompetenz vertrauen. Wir arbeiten effizient und lösungsorientiert, setzen auf klare Kommunikation und bieten Ihnen einen persönlichen Service. Mit unseren Stärken und fachlichem Profil sind wir die Richtigen für Sie.
Wir nehmen uns in einem ersten Beratungsgespräch Zeit für Sie und Ihr Anliegen. Wir beraten Sie umfassend.
Gemeinsam entwickeln wir eine Strategie für die Durchsetzung Ihrer persönlichen Ziele.
Wir gehen Schritt für Schritt vor, um die Strategie umzusetzen und eine Lösung außergerichtlich oder gerichtlich zu erzielen.
Im Erbfall ist es von Vorteil sich schnell einen Überblick über das Erbe und die eigenen Ansprüche zu verschaffen. Grundsätzlich gilt es zu unterscheiden, ob Sie gesetzlicher Erbe oder testamentarischer Erbe geworden sind und welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Nicht jeder Erbfall ist mit einem Vermögenszuwachs versehen. Es können auch Schulden vererbt werden. Da bei jedem Erbanfall Ausschlagungsfristen zu laufen beginnen, ist eine schnelle Beratung entscheidend. Wir helfen Ihnen im Erbfall ebenso wie bei der Gestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Ihres Testaments.
Beim Vererben und Erben finden wir für Sie eine individuelle Lösung. Für den Fall, dass Sie planen Ihre Erbfolge zu regeln, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten offen. Sie können ein Testament verfassen, Vermächtnisse ausloben oder aber zu Lebzeiten Übertragungsverträge schließen. In jedem Fall kommt es bei der Abfassung auf den genauen Wortlaut Ihres letzten Willens an. Dieser muss klar und verständlich für alle formuliert sein. Mit unserem Fachwissen helfen wir Ihnen, ein rechtssicheres Testament zu erstellen. Selbstverständlich erstellen wir für Sie auch eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung.
Die Advocatae Kanzlei hilft Ihnen im Erbfall ebenso wie bei der Gestaltung Ihrer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Ihres Testaments. Sprechen Sie mit uns bei Fragen rund ums Erben und Vererben.
Auch wenn ein Testament aus Sicht des Erblassers klar formuliert ist, kann die gesetzliche Erbfolge einsetzen. So zeigt es nun das Landgericht (LG) Wuppertal.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat jetzt in einem Verfahren entschieden: Ein im Testament bedachter Erbe musste alle Nachlassgegenstände an die gesetzlichen Erben herausgeben, weil die Erblasserin – gemäß Feststellung im Nachhinein – nicht testierfähig war.
Die Erklärung, eine Schenkung werde wegen groben Undanks widerrufen, muss nicht begründet werden. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Die Erbeinsetzung eines Vereins, der in dieselbe hierarchische katholische Organisation wie die Pflegeeinrichtung der Erblasserin ohne Begründung eines Über- und Unterordnungsverhältnisses eingebunden ist, kann wirksam sein. Die Begünstigung des juristisch von der Pflegeeinrichtung unabhängigen Vereins beinhaltet weder unmittelbar noch mittelbar einen Verstoß gegen die Verbotsnormen des Hessischen Heim- und Pflegegesetzes. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Beschwerde des Sohnes der Erblasserin gegen die beabsichtigte Erbscheinerteilung an den Verein zurückgewiesen.
Der Erblasser hatte handschriftlich ein Testament errichtet. Das Original wurde nach seinem Tod jedoch nicht gefunden. Stattdessen fand sein Sohn in der Werkstatt des Verstorbenen die Kopie eines handschriftlichen Testaments – verwahrt in einer Plastiktüte. Das OLG Karlsruhe hat geklärt, ob sich hieraus Rückschlüsse auf den Testierwillen des Erblassers ziehen lassen.
Stirbt eine versicherte Person und hat die Rentenversicherung noch offene Forderungen gegen diese, handelt es sich um Nachlassschulden. So entschied es das Bundessozialgericht (BSG). Folge: Die Rentenversicherung darf das Geld von den Erben fordern.
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